1.1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und der Mineral Waste Manager GmbH, Lindberghring 1, 33142 Büren (im Folgenden: MWM), gelten hinsichtlich der Software Mineral Waste Manager die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch: Nutzungsbedingungen).
1.2. Kunde kann nur werden, wer Unternehmer im Sinne des § 13 BGB ist. Die MWM schließt keine Verträge mit Verbrauchern ab.
1.3. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die MWM nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die MWM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
2.1. „Software“ bezeichnet die Software Mineral Waste Manager, die als Software as a Service zur Verfügung gestellt wird.
2.2. „Kunde“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die die Software von der MWM zur Verfügung gestellt bekommt und zur Abwicklung der Geschäftsvorfälle nutzt.
2.3. „Mitarbeitende“ oder „Arbeitnehmer“ sind Beschäftigte des Kunden.
2.4. „Benutzer“ umfasst Kunden und Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer, die über einen Login für den Mineral Waste Manager verfügen.
2.5. Die „Produktbeschreibung“ enthält Angaben zur Beschaffenheit und Funktionalität der Software.
2.6. „Anfallstelle“ ist das Bundesland, aus dem die Probe des Bodens aus dem Bodengutachten stammt.
2.7. Die „Benutzerdokumentation“ erläutert den Benutzern die Funktion der Software und ihre Nutzungsmöglichkeiten.
2.8. „Servicezeiten“ meint die Zeit von Mo-Fr von 9-17 Uhr, nicht aber an Feiertagen in Büren, Nordrhein-Westfalen.
2.9. „Online-Abonnements“ sind Abonnements, die direkt über das Webformular bestellt werden können.
2.10. „Enterprise-Abonnements“ sind Abonnements, für die MWM zunächst ein individuelles Angebot erstellt, welches der Kunde annehmen kann.
2.11. „Abrechnungszeitraum“ ist der auf der Rechnung angegebene Zeitraum von jeweils einem Monat, beginnend ab dem Kalendertag, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
2.12. „Patches“ sind Korrekturauslieferungen für Software aus Endanwendersicht, um Fehler (Mängel) der vertraglich geschuldeten Software zu beheben.
2.13. „Updates“ sind technische und/oder funktionale Anpassungen und Weiterentwicklungen der Software, die Funktionen der bisherigen Standardsoftware verbessert.
2.14. „Features“ sind technische und/oder funktionale Neuentwicklungen der Funktionen der Software.
3.1. Die MWM hat die Software „Mineral Waste Manager“ entwickelt und realisiert. Bei Mineral Waste Manager handelt es sich um eine Software, mit der die üblichen Geschäftsvorfälle im Bereich der Behandlung und Entsorgung von mineralischen Abfällen abgewickelt werden können. Darunter fällt u.a. die Steuerung des hierfür vorgesehenen Workflows, die Analyse von Boden-Gutachten, die Bestimmung optimaler Entsorgungswege und die Kommunikation mit Stakeholdern in diesem Prozess.
3.2. Die MWM stellt den Kunden die Software in Form des Software-as-a-Service (SaaS) zur Nutzung sowie den dafür erforderlichen Speicherplatz auf ihrem Server bereit. Die Software samt Speicher werden seitens der MWM gehostet. Die jeweiligen Benutzer können via Telekommunikationsverbindungen (Internet) Zugriff auf die Software nehmen und deren Funktionalitäten im Rahmen dieses Vertrages nutzen.
3.3. Dieser Vertrag regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.
4.1. Die MWM hat die Software „Mineral Waste Manager“ entwickelt und realisiert und stellt diese den Kunden zur Nutzung via Webbrowser zur Verfügung. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.
4.2. Die von MWM den Kunden zur Verfügung gestellte Software unterstützt bei der Analyse von Boden-Gutachten im Bereich der Entsorgung, indem die Werte aus den Gutachten mit den vom Kunden gewählten Regelwerken abgeglichen werden. Die Software beinhaltet unter anderem die folgenden Funktionalitäten:
4.2.1. Management der Analytiken
4.2.2. Digitalisierung der Analytik und Standardisierung
4.2.3. Internes Zusammenarbeiten
4.2.4. Klassifizierung von Einzelproben
4.2.5. Anlagenmanagement (je nach Abonnement)
4.2.6. Anlagenmatching (je nach Abonnement)
4.2.7. Experten-Einstufung (je nach Abonnement)
4.2.8. Digitaler Export (je nach Abonnement)
4.2.9. Die Liste der aktuell unterstützten Abfallschlüssel ist unter https://portal.mineral-waste-manager.de/support/solutions/articles/80000571246 einsehbar.
4.2.10. Die vollständigen Leistungsbeschreibungen ergeben sich aus der Produktbeschreibung, welche unter https://www.mineral-waste-manager.de/leistungsbeschreibung abzurufen ist.
4.3. Die MWM hostet die Software und stellt den für die Nutzung erforderlichen Speicherplatz zur Verfügung. Das Hosting erfolgt auf einem den Erfordernissen der Applikation entsprechenden Server.
4.4. Die MWM erstellt eine Benutzerdokumentation. Diese Benutzerdokumentation befindet sich leicht auffindbar in der Software und wird ebenfalls online im Browser angeboten.
4.5. Der MWM obliegt die Pflege der Software, um diese in einem funktionsfähigen und vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Hierzu zählen gewöhnliche Wartungsarbeiten und das Einspielen von notwendigen Patches sowie die Mängelbeseitigung nach Ziffer 11.
4.6. Die MWM schuldet ausdrücklich nicht die Erbringung von Anpassungs-, Beratungs- und/oder Schulungsleistungen, es sei denn diese Leistungen sind gesondert zwischen den Parteien vereinbart worden.
4.7. Die MWM kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. MWM wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
4.8. Die MWM wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten des Kunden in der Software vornehmen. MWM treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
4.9. Die Nutzungsrechte richten sich nach Ziffer 8 des Vertrages.
4.10. Die zu leistenden Entgelte richten sich nach Ziffer 10 des Vertrages.
MWM richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Anfragen können über das in der Software verfügbare Support-Formular gestellt werden. Die Anfragen werden üblicherweise nach Dringlichkeit sortiert und dann in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Der Vertrag wird entweder über ein Online-Bestellformular oder durch die Annahme (mindestens in Textform) eines individuell erstellten Angebots geschlossen. Nutzt der Kunde das Online-Bestellformular, so wählt der Kunde das gewünschte Abonnement je nach gewünschtem Leistungsumfang und beantragt einen Zugang sowie den Vertrag mit dem Abonnement. MWM nimmt den Antrag durch Erbringung der Leistung an.
7.1. Zur Nutzung der Software durch die Kunden ist jeweils eine Anmeldung durch eine berechtigte Person notwendig. Dabei ist ein sicheres Passwort zu erstellen und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
7.2. Der Kunde hat seine Rechnungs- und Zahldaten stets aktuell und richtig zu halten.
8.1. Die MWM räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, gemäß Ziffer 14zeitlich beschränkte Recht ein, auf die Software mittels Telekommunikationsverbindungen (über das Internet) zuzugreifen und mittels eines aktuellen Browsers die mit der Software verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag für eigene Geschäftszwecke oder für Geschäftszwecke von mit dem Kunden im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen zu nutzen. Darüber hinaus gehende Rechte erhält der Kunde nicht.
8.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen; insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder in sonstiger Weise Rechte an dieser einzuräumen, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
9.1. Der Kunde verpflichtet sich,
9.1.1. die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben;
9.1.2. die Software nicht entgegen der in Ziffer 8 festgelegten Regelungen zu nutzen,
9.1.3. die Software nicht missbräuchlich zu nutzen oder nutzen zu lassen,
9.1.4. für die Einhaltung von Rechten Dritter an den Gutachten zu verfügen, die der Kunde in der Software hochlädt (etwa zur Analyse oder als Anlagen),
9.1.5. bereits den Versuch zu unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von MWM betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von der MWM unbefugt einzudringen;
9.1.6. die MWM von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von der MWM;
9.1.7. die MWM über aus seiner Sicht auftretende Dysfunktionen der Software umgehend unter Angabe der aus seiner Sicht bestehenden Fehlfunktion wenigstens in Textform (E-Mail) zu informieren;
9.1.8. die an die MWM übermittelten Daten sowie die Analysen und Ergebnisse regelmäßig und gefahrentsprechend zu sichern und eigene Sicherungskopien zu erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten.
9.2. Sofern der Kunde in der Software Daten von einem Laborpartner von MWM anfordert, willigt der Kunde mit der Anforderung ein, dass MWM die beim Laborpartner gespeicherten Rohdaten über eine digitale Schnittstelle anfordern und der Laborpartner diese Daten an MWM übermitteln darf.
10.1. Der Kunde zahlt als Gegenleistung für die von der MWM nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und die Nutzungsberechtigung an der Software die folgenden Entgelte:
10.1.1. Abhängig von dem gewählten Abonnement ist die Grundgebühr zu entrichten (Lizenzpreis). Online-Abonnements sind monatlich im Voraus zu bezahlen, Enterprise-Abonnements je nach Abstimmung der Parteien.
10.1.2. Der Lizenzpreis entfällt dauerhaft bei der Wahl des Abonnements „Free“.
10.1.3. Von MWM nach 12.7 verwirkte Vertragsstrafen werden automatisch monatlich mit dem zu zahlenden Entgelt verrechnet.
10.2. Die Preise für die Online-Abonnements sowie die allg. Stundenpreise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder Tarifwechsels gültigen Preisliste, die auf der Webseite der MWM eingesehen werden kann, bspw. unter https://www.mineral-waste-manager.de/preisliste. Soweit die Parteien sich auf abweichende Preise geeinigt haben, gelten diese.
10.3. Die Gegenleistung ist sofort nach Rechnungstellung fällig. Die Rechnung wird nur elektronisch und je nach gewählter Zahlungsweise (siehe 10.1.2) online in der Software zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist für die Einhaltung von Aufbewahrungspflichten (z.B. nach §§ 238, 257 HGB, § 147 AO) selbst verantwortlich. Wird die Zahlung nicht 14 Tage nach Fälligkeit erbracht, kann MWM die Zugänge des Kunden zur Software sperren.
10.4. Sofern der Kunde als Zahlart SEPA-Lastschrift gewählt hat und die Lastschrift wegen der mangelnden Deckung des Kontos nicht erfolgreich ist, kann MWM eine Bearbeitungsgebühr für die erneute Lastschrift in Höhe von EUR 15 in Rechnung stellen. Weitere Verzugskosten oder Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
10.5. Entwickelt und implementiert die MWM neue Features und Funktionen in die Software, so behält sich die MWM vor, diese nur gegen weitere Nutzungsgebühren zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die MWM unterbreitet in diesem Fall dem Kunden ein entsprechendes Angebot zur Nutzung.
10.6. Sämtliche in den Preislisten und Angeboten ausgewiesenen Preise sind Netto-Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
11.1. Erlangt MWM Kenntnis von einer etwaigen Funktionsstörung der Software, informiert die MWM umgehend den Kunden – soweit die Information nicht von dem Kunde selbst beigebracht wurde – und behebt die Funktionsstörung innerhalb eines üblichen, angemessenen Zeitraumes entsprechend der Art und Schwere der Funktionsstörung.
11.2. Eine Funktionsstörung der Software liegt vor, wenn die Software die in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, die Datenverarbeitung unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise die Software nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Software sich nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
11.3. Aus der Gewährleistungspflicht resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Regelung in Ziffer 13 ist hiervon unberührt.
11.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
12.1. Die MWM gewährleistet eine Verfügbarkeit der Leistungen von 98,7% gerechnet auf den Kalendermonat am Übergabepunkt. Übergabepunkt ist der Routerausgang des von der MWM genutzten Rechenzentrums.
12.2. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente der MWM im Rechenzentrum maßgeblich.
12.3. Wartungsarbeiten, die die Funktionsfähigkeit der Software betreffen, werden, soweit eine sofortige Wartungsarbeit nicht unumgänglich ist, außerhalb der Servicezeiten durchgeführt und der Kunde wird über derartige Wartungen im Vorwege innerhalb der Software informiert. Die MWM ist verpflichtet, vorherzusehende Nutzungseinschränkungen mitzuteilen, hierfür genügen Hinweise in der Software.
12.4. Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird MWM auch außerhalb der Servicezeiten spätestens binnen zwei Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird MWM den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
12.5. Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 12 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).
12.6. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von MWM.
12.7. Für jede vollendete Stunde der Unterschreitung der monatlichen Verfügbarkeit der Leistungen verwirkt MWM eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,80 EUR. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach beschränkt auf 70% der für den Monat geschuldeten Vergütung.
12.8. Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen den Provider bleiben unberührt.
13.1. Die MWM haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
13.2. Für sonstige Schäden haftet die MWM nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von der MWM ist ausgeschlossen.
13.3. Die MWM haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
14.1. Der Vertrag für Online-Abonnements wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Enterprise-Abonnements werden für einen Zeitraum von 24 Monaten geschlossen und verlängern sich automatisch um 12 Monate, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
14.2. Die Kündigung kann schriftlich oder in Textform per E-Mail erfolgen. Die Erklärung per E-Mail durch MWM gegenüber dem Kunden erfolgt an die E-Mail-Adresse, die bei dem Benutzer hinterlegt ist, der über die Berechtigung „Besitzer“ verfügt. Haben mehrere Benutzer diese Berechtigung, genügt die Übersendung der Kündigungserklärung an einen dieser Benutzer.
14.3. Der Kunde kann das gebuchte Abonnement nur nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums bzw. der Vertragslaufzeit in ein Abonnement mit weniger Leistung ändern (Downgrade).
14.4. Ein Wechsel in ein Abonnement mit mehr Leistungen ist jederzeit möglich (Upgrade). Dabei wird der Preis für den höheren Abonnement-Plan taggenau ab dem Wechsel berechnet und bis dahin geleistete Zahlungen werden angerechnet.
14.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
14.6. MWM wird sämtliche auf ihren Servern verbleibende Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten von MWM bestehen nicht.
15.1. Die MWM behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft insbesondere in den folgenden Fällen zu verändern:
15.1.1. Wenn und soweit sich die Marktlage nach Vertragsschluss in kalkulatorischer oder technischer Hinsicht aus Sicht der MWM in triftiger Art und Weise verändert hat, behält sich die MWM vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der monatlichen Kosten in zumutbarer Weise für die Kunde zu ändern; dies umfasst folglich insbesondere mögliche, moderate Preiserhöhungen.
15.1.2. Wenn die MWM das Angebot und die Services verbessern, erweitern oder zu Gunsten der Kunde verändern möchte, behält sich die MWM eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
15.1.3. Wenn Gesetzgebung oder Rechtsprechung eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich machen, behält sich die MWM eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
15.2. Werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert, so werden die Kunden über die Änderungen auf der Website und per E-Mail informiert. Der Kunde kann den Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen vier Wochen ab Zugang der Informationen über die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprechen.
15.3. Widerspricht der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Information über die Änderungen, so werden die Änderungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft wirksam (sog. fingierte Zustimmungs-Erklärung). Auf diese Zustimmungswirkung wird der Kunde in den Informationen über die Änderung gesondert hingewiesen.
15.4. Widerspricht der Kunde fristgerecht, so wird der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortgeführt. Der MWM steht das ordentliche Kündigungsrecht nach 14.1 zu.
16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden, es sei denn, der Vertrag selbst sieht eine andere Form vor. Insbesondere gilt jedoch die Schriftformklausel für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
16.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmung soll eine wirksame Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages am nächsten kommt, welche die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt hatten. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
16.4. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Büren. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.