1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen, in denen die Mineral Waste Manager GmbH gegenüber Vertragspartnern Leistungen erbringt.
1.2 Im Folgenden wird die Mineral Waste Manager GmbH als „MWM“, der Vertragspartner der MWM als „Auftraggeber“ und beide gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet.
1.3 „Leistungen“ im Sinne von Ziff. 1 Nr. 1.1 dieser AGB werden in den Verträgen zwischen MWM und Auftraggeber vereinbart.
1.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB ausschließlich. D. h. entgegenstehende und/oder ergänzende Bedingungen – insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber auf diese hingewiesen und MWM solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.1 MWM erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrags in Verbindung mit diesen AGB. Die Regelungen der geschlossenen Verträge gehen diesen AGB vor.
2.2 Soweit MWM für den Auftraggeber im Rahmen einer Vertragsanbahnung z. B. Konzepte, Pläne, Vorschläge, Testprogramme, Präsentationen entwickelt, bleiben diese geistiges Eigentum der MWM. Die Leistungen der MWM im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse erfolgen ebenfalls unter Geltung dieser AGB.
3.1 Die Leistungen der MWM richten sich nach den im Vertrag genannten Voraussetzungen und erfolgen zu der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Vergütung. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der verbindlich getroffenen Leistungsbeschreibung (Anlage 1 des Vertrages).
3.2 Die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter der MWM unterliegen ausschließlich der Weisungsbefugnis durch MWM. Der Auftraggeber kann nur dem jeweiligen Projektleiter bzw. vorgesetzten Mitarbeiter der MWM technische Anweisungen bzgl. der Ausführung des Vertrages machen. Die MWM-Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. MWM bestimmt die Zusammensetzung des eigenen Mitarbeiterteams. MWM kann einzelne Mitarbeiter des Teams abberufen oder auswechseln, soweit hierdurch keine grundlegenden Veränderungen eintreten und der Vertragszweck nur unerheblich beeinträchtigt wird.
3.3 MWM kann mit Zustimmung des Auftraggebers zur Ausführung von Leistungen nach freier Auswahl Subunternehmer einsetzen.
4.1 Der Auftraggeber wird MWM bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
4.2 Der Auftraggeber sorgt für eine ordnungsgemäße regelmäßige Datensicherung.
4.3 Haben die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen, beschafft der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch MWM ggf. erforderliche Produkte Dritter (insbesondere Hardware und Software) grundsätzlich selbst.
5.1 Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn die Parteien sie im jeweiligen Vertrag als verbindlich bezeichnet haben.
5.2 Bei Eintreten unvorhergesehener, außerhalb des Willens der MWM liegender Ereignisse, wie z. B. höherer Gewalt oder Aus- und Einfuhrverboten, verlängert sich die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt, wenn solche Umstände beim Subunternehmer der MWM eintreten.
5.3 Den Ereignissen im Sinne von Ziff. 5 Nr. 5.2 dieser AGB stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder ähnliche unverschuldete Umstände gleich.
5.4 MWM ist zur Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Leistungszeit nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine im jeweiligen Vertrag oder Projektplan bestimmten oder von MWM mit angemessenem Vorlauf im Einzelnen angeforderten Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von MWM neue Leistungstermine zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist zum Ersatz von Nachteilen und Mehrkosten verpflichtet, die MWM durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. MWM wird den Auftraggebern schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist MWM berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern MWM dies zuvor schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer MWM zustehender Rechte bleibt MWM durch die vorstehenden Regelungen unbenommen.
6.1 Die Parteien können während der Laufzeit eines Projekts schriftlich Änderungen oder Ergänzungen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen, Terminen und Methoden vorschlagen (im Folgenden: Change-Request). Ein Change-Request kann auch in Form einer Email erfolgen.
6.2 Den Change-Request des Auftraggebers prüft MWM innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Zugang auf Realisierbarkeit, zeitliche Auswirkungen und Kosten. Das Ergebnis der Change-Request-Prüfung wird der Auftraggeber binnen 5 (fünf) Werktagen schriftlich annehmen oder ablehnen. Der Change-Request des Auftraggebers verlängert die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Die Überprüfung eines vom Auftraggeber vorgelegten Change-Requests hat der Auftraggeber gemäß der aktuell wirksamen im Vertrag genannten Preise nach Zeitaufwand zu vergüten.
6.3 Verlangt MWM einen Change-Request, wird der Auftraggeber innerhalb von 5 (fünf) Werktagen schriftlich mitteilen, ob er diesem zustimmt. MWM kann die Konstruktion, Struktur und Form der vereinbarten Leistungen ohne einen Change-Request ändern, soweit hierdurch keine grundlegenden Veränderungen eintreten und der Vertragszweck nur unerheblich beeinträchtigt wird.
6.4 Bis zur Vereinbarung über einen Change-Request ist MWM zur Erbringung der Leistungen nach dem bestehenden Vertrag berechtigt und verpflichtet.
7.1. Zur Nutzung der Software durch die Kunden ist jeweils eine Anmeldung durch eine berechtigte Person notwendig. Dabei ist ein sicheres Passwort zu erstellen und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
7.2 Die Vergütung von Leistungen im Rahmen von Service- und Wartungsverträgen erfolgt in monatlichen Pauschalen, die vierteljährlich pro Kalenderjahr im Voraus ohne Abzug zur Zahlung fällig sind.
7.3 Rechnungen sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
7.4 Nebenkosten, Reisezeiten, Reise- und Aufenthaltskosten sind nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu vergüten. Reisezeiten sind Leistungszeiten.
7.5 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen obliegt die Abwicklung von Import bzw. Export eigenverantwortlich dem Auftraggeber, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Der Auftraggeber trägt anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.
7.6 Gegen Forderungen von MWM kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit MWM beruht, nicht geltend machen.
8.1 Liefert MWM dem Auftraggeber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Leistungen, bleiben die Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der dafür fälligen Vergütung im Eigentum von MWM.
8.2 Das Nutzungsrecht an einer Software entsteht erst mit vollständiger Bezahlung der zugrundeliegenden Lizenzgebühren durch den Auftraggeber (Lizenzvorbehalt). Bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers ruht das eingeräumte Nutzungsrecht.
8.3 Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der MWM hinzuweisen. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, MWM über die Pfändung bzw. den Zugriff unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe auf den Auftraggeber über.
9.2 Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann MWM eine Abnahmeerklärung des Auftraggebers verlangen. Dazu werden die Parteien ein gemeinsam unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellen. Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen sind jederzeit möglich.
9.3 Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service-, und Wartungsleistungen sind nicht abnahmefähig. Sie gelten mit Durchführung als erbracht.
9.4 Konzepte, Terminpläne, Spezifikationen, Präsentationen, Benutzerdokumentationen und ähnliche Dokumente übergibt MWM dem Auftraggeber zur Überprüfung auf deren Vertragsgemäßheit. Einen ggf. erforderlichen Verbesserungsbedarf dieser Unterlagen teilt der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Werktagen schriftlich mit. Die entsprechend überarbeiteten Dokumente gelten sodann mit Übergabe als vertragsgemäß erstellt.
9.5 Der Auftraggeber prüft werkvertragliche Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit. Weisen die Leistungen unter den vereinbarten Annahmen und Vorrausetzungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf und liegen nur unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit vor, wird der Auftraggeber die Abnahme der Leistungen erklären. MWM ist berechtigt, beim Abnahmetest des Auftraggebers anwesend zu sein. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Prüffrist des Auftraggebern 2 (zwei) Wochen ab Bereitstellung der Leistungen durch MWM. Die Leistungen gelten als abgenommen, soweit nach Ablauf der Prüffrist für eine weitere Frist von 2 (zwei) Wochen die Nutzbarkeit der Leistung nicht wegen schriftlich angezeigter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Leistungen der MWM gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung der MWM 4 (vier) Wochen produktiv nutzt, ohne dass eine Mängelanzeige vorliegt.
10.1 MWM sorgt für eine fachgerechte und sorgfältige Leistungserbringung durch qualifiziertes Personal. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist die im Vertrag bzw. dem Pflichtenheft enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, bestimmt sie sich anhand der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, sonst anhand der gewöhnlichen, vom Auftraggeber als üblich zu erwartenden Verwendung. MWM weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik in der Regel nicht zumutbar möglich ist, eine von Fehlern gänzlich freie Software zu erstellen.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu untersuchen und aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Form unter genauer Angabe der für eine Mangelbeseitigung geeigneten Informationen zu melden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MWM im Rahmen des Zumutbaren bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen.
10.3 MWM ist bei Auftreten von Leistungsmängeln nach eigener Wahl zur unentgeltlichen Nachbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Teile berechtigt. Bei Softwareleistungen kann MWM die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass MWM dem Auftraggeber eine neue Programmversion überlässt. Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Soweit möglich und für den Auftraggeber zumutbar, kann MWM dem Auftraggeber bis zur Mangelbeseitigung durch Nachlieferung eine Umgehungsmaßnahme bereitstellen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Auftraggeber für den mangelhaften Teil eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach drei Versuchen als endgültig fehlgeschlagen. Nachfristsetzungen des Auftraggebers müssen angemessen sein. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich Ziff. 12 (Haftung) dieser AGB.
10.4 Bei Miete haftet MWM nur dann für Mängel, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, wenn MWM diesbezüglich ein Verschulden zur Last fällt.
10.5 Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die MWM nicht zu vertreten hat, entfallen die Mängelrechte. Dies gilt z. B. beim Erwerb gebrauchter IT-Systeme oder wenn der Auftraggeber eine ungeeignete Hardware nutzt oder Installationsvoraussetzungen nicht einhält oder ohne Kenntnis der MWM Änderungen an einer Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
10.6 Ansprüche wegen Mängel verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.
10.7 Ergibt eine Überprüfung, dass kein Anspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung oder Neulieferung besteht, so ist MWM berechtigt, den entstandenen Aufwand nach Zeit und Material auf der Grundlage des bestehenden Vertrages zu berechnen.
11.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von MWM gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, MWM hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Auftraggeber die Verteidigung mit MWM abstimmen.
11.2 Sofern MWM in Abstimmung mit dem Auftraggeber die alleinige Verteidigung übernimmt, entscheidet allein MWM über eine außergerichtliche Regelung bzw. die weitere Prozessführung oder Beendigung des Rechtstreits. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MWM alle für eine angemessene Verteidigung erforderlichen und dem Auftraggeber zugänglichen Informationen zu gewähren und MWM angemessen zu unterstützen.
11.3 Im Falle einer nachgewiesenen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten wird MWM nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das erforderliche Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder diese rechtverletzungsfrei gleichwertig austauschen, ändern oder gestalten. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, wird MWM die Leistung unter Erstattung der dafür vom Auftraggebern geleisteten Vergütung (abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts) zurücknehmen. Darüber hinaus wird MWM den Auftraggeber von allen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen und Rechtsverfolgungskosten freistellen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet MWM nicht für etwaige an Dritte gezahlte Vergleichsbeträge oder vergleichbare Zugeständnisse oder sonstige Schäden. Etwas anderes gilt, wenn MWM dem Vergleichsabschluss mit dem Dritten oder dem Zugeständnis vorab schriftlich zugestimmt hat.
11.4 MWM haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese Verletzung auf von MWM nicht zu verantwortenden Änderungen der Ergebnisse der Leistungen beruht, welche ganz oder teilweise nicht von MWM ausgeführt oder autorisiert waren. MWM haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.
12.1 MWM haftet stets unbeschränkt in voller Höhe für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder das Fehlen einer Beschaffenheit, für die MWM eine Garantie übernommen hat, oder die grob fahrlässig verursachte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.2 In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der MWM stets begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden und beträgt für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Das gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, für die nach Ziff. 12 Nr. 12.1 dieser AGB unbegrenzt gehaftet wird.
12.3 Die Haftung für Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebenen Einsparungen sind ausgeschlossen.
12.4 Für den Verlust gespeicherter Daten haftet MWM nur dann, wenn der Auftraggeber durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
12.5 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres seit Ablieferung bzw. Abnahme bzw. Erbringung der letzten Dienstleistung.
12.6 Ist MWM aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe oder einen vergleichbaren pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, so werden diese Zahlungsverpflichtungen auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung nach Ziff. 12 Nr. 12.2 dieser AGB angerechnet.
12.7 Garantien, Beschaffenheitszusagen oder sonstige Zusicherungen müssen ausdrücklich als „Beschaffenheitszusage“, „Eigenschaftszusicherung“, „Garantien” oder „Garantieerklärung” bezeichnet sein.
12.8 Diese Haftungsregelungen gelten für alle Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich vorvertraglicher und nebenvertraglicher Ansprüche.
13.1 Der Auftraggeber erhält an den von MWM im Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht erstellten Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, unbeschränktes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht.
13.2 Eine zur Nutzung überlassene Software, insbesondere zu Testzwecken, darf der Auftraggeber nicht ändern. MWM liefert Software grundsätzlich als Objektcode. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellcodes durch den Auftraggeber ist unzulässig. Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben, schuldet MWM nicht die Lieferung des Quellcodes.
13.3 Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software auf dem im Vertrag näher bezeichneten oder von MWM freigegebenen IT-System und für die im Vertrag angegebene maximale Zahl der Benutzer zu nutzen. Ist das IT-System nicht einsatzfähig, ist dem Auftraggeber die Nutzung vorübergehend auf einem anderen IT-System gestattet.
13.4 Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Auftraggeber verpflichtet, die Originaldatenträger der Software sowie alle Kopien davon an MWM herauszugeben oder dauerhaft zu vernichten und dies MWM auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
13.5 Der Auftraggeber darf die Vervielfältigungsstücke einer gekauften Software an einen Dritten weiterveräußern, wenn der Auftraggeber auf die Weiternutzung der Software verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber MWM zum Schutz der Software verpflichtet sowie die Grenzen des Nutzungsrechts, wie sie für den Auftraggeber bestehen, anerkennt. Die gemietete Software darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung von MWM weitervermieten.
14.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich bezeichneten Vorgänge nur zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages zu verwenden, sie zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Das gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Knowhow, Techniken und Daten, die den Parteien bereits allgemein bekannt waren oder bekannt sind oder bekannt werden. Mitarbeiter der Parteien, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
14.2 Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere werden sie nur Personen zur Leistungserfüllung einsetzen, die schriftlich auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet sind.
Soweit MWM bei der Durchführung eines Vertrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird MWM im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig. Die Parteien schließen zu diesem Zweck einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ab.
14.3 Der Auftraggeber stimmt zu, dass MWM die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
MWM ist berechtigt, die Tätigkeit für den Auftraggeber im Geschäftsverkehr öffentlich als Referenz zu nennen.
16.1 Dauerschuldverhältnisse werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt eine Vertragsdauer von höchstens zwei Jahren als vereinbart. Soweit die Parteien den Vertrag nicht beenden, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge über Miete oder Leasing.
16.2 Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Service- und Wartungsverträge können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen nur gekündigt werden, sofern eine Partei einer wesentlichen Vereinbarung des Vertrages zuwiderhandelt und es auf schriftliche Mahnung der anderen Partei hin unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 20 Kalendertage nicht unterschreiten soll, abzustellen. Ausgenommen hiervon sind Verträge über Miete oder Leasing, für die ein gesondertes, im Vertrag jeweils zu vereinbarendes Kündigungsrecht gilt.
16.3 Im Falle einer Kündigung verbleibt MWM der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
16.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
16.5 Jede Partei ist zudem berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, falls über die andere Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird oder die andere Partei ihr Geschäft aufgibt, eine außerinsolvenzrechtliche Geschäftsabwicklung betreibt oder nicht mehr imstande ist, den ihr aus diesem Vertrag obliegenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
18.1 Zusicherungen, Nebenabreden Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
18.2 Die Schriftform ist durch Telefax gewahrt. Sie kann durch elektronische Dokumente ersetzt werden, wenn diese mit einer digitalen Signatur versehen sind oder die eigenhändige Unterzeichnung einer Erklärung erkennen lassen.
19.1 Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Vertragsdokumenten (z.B. Bestellung, Auftrag) oder sonstigem Schriftverkehr ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
19.2 Der zwischen MWM und Auftraggeber geschlossene Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausgeschlossen.
19.3 Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist Büren. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Paderborn, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.